Fragen und Antworten
Hauskrankenpflege Bärbel Hegedüs in Leipzig informiert

In dieser Rubrik stellen wir Ihnen Basiswissen zum Thema Pflege zur Verfügung und halten Sie über Neuerungen der Kranken- und Pflegekassen auf dem Laufenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit telefonisch oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen?

Jede pflegebedürftige Person, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, kann zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten – zum Beispiel aufgrund demenzbedingter Ausfälle, bei Vorliegen einer geistigen Behinderung oder im Falle einer psychischen Erkrankung.

In Abhängigkeit vom Schweregrad der Fähigkeitsstörungen ist eine Förderung mit einem Grundbetrag von bis zu 100,– € bzw. einem erhöhten Betrag von bis zu 200,– € pro Monat möglich. Die maximale jährliche Förderungshöhe beträgt demnach 2.400,– €.

Hinweis: Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die (noch) keinen Pflegegrad haben.

Wie kann ich diese Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen?

Zusätzliche Betreuungsleistungen müssen beantragt oder im Rahmen des MDK-Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Erteilung eines Pflegegrades mit erfasst werden.

Sie haben Fragen zum Thema? Das Team der Hauskrankenpflege Hegedüs berät Sie gern und unterstützt Sie bei der entsprechenden Antragstellung. Zögern Sie nicht, uns anzurufen oder eine Nachricht zu schreiben – wir sind gern für Sie da.

Verhinderungspflege/Urlaubspflege

Wie lange ist eine Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege möglich?

Die maximal mögliche Dauer einer Verhinderungspflege liegt bei insgesamt 28 Tagen pro Jahr.

Diese Zeit kann über den gesamten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und auch kurzfristig genutzt werden. In der Regel erbringt ein ambulanter Pflegedienst die entsprechenden Leistungen.

Welche Kosten fallen im Rahmen einer Verhinderungspflege an?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für die Maximaldauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr (bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der entsprechenden Pflegeperson). Während der Verhinderungspflege erhält die Pflegeperson kein Pflegegeld, jedoch weiterhin die benötigten Pflegesachleistungen.

Unser Tipp: Wenn Sie für weniger als 8 Stunden pro Tag eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten, erfolgt keine Anrechnung an die vorgeschriebene Höchstdauer – somit entfällt die entsprechende Kürzung des Pflegegeldes. Lediglich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.550,– € wird vorgenommen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um eine Verhinderungspflege nutzen zu können?

  • Vorhandensein eines Pflegerades
  • die betreffende Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen nach Einstufung in die Pflegeversicherung mindestens 6 Monate gepflegt haben

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gern. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht – wir sind Tag und Nacht für Sie erreichbar.

Pflegegrad und Pflegegeld

Wie viel Pflegegeld steht mir oder meinem Angehörigen zu?

Mit dem Pflegegeldrechner können Sie sich schon vor Antragstellung ein ungefähres Bild von den Leistungen machen, die Ihnen bzw. einer pflegebedürftigen Person in Ihrem Umfeld zustehen.

zum Pflegegeldrechner »

Wissenswertes über den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und seine Begutachtung

Wenn Sie planen, eine Pflegehilfe für Sie selbst oder einen Angehörigen in Anspruch zu nehmen, gibt es bei der Beantragung einer solchen Hilfe einiges zu beachten. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt und geben Ihnen Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Was leistet die Pflegekasse und welche Möglichkeiten gibt es im Bereich der häuslichen Pflege?

  • Sachleistung: Ein Pflegedienst führt die Pflegeleistung durch
  • Pflegegeld: Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt
  • Kombination: Die Pflegeleistungen werden von einem Pflegedienstleister für einen festgelegten monatlichen Betrag durchgeführt

Wonach sind die fünf Pflegegrade gegliedert? 

Die Einstufung einer pflegebedürftigen Person wird unter Berücksichtigung der folgenden Bereiche vorgenommen:

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Mobilität
  • Gestaltung Alltagsleben und soziale Kontakte
  • Umgang mit krankheitsspezifischen therapiebedingten Anforderungen
 

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Eine Person gilt dann als pflegebedürftig, wenn der bei der Begutachtung erreichte Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Entsprechend der erreichten Punktzahl  erfolgt die Einordnung in einen der fünf Pflegegrade.

 

Wie unterscheiden sich die fünf Pflegegrade im Detail voneinander?

Pflegegrad 1

  • 12,5 bis unter 27 Punkte
  • geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad  3

  • 47,5 bis unter 70 Punkte
  • schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad  5

  • 90 bis 100 Punkte
  • schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegegrad  2

  • 27 bis unter 47,5 Punkte
  • erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad  4

  • 70 bis unter 90 Punkte
  • schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegebedürftige Personen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes (90 Punkte) dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.